Im Zentrum stehen immer die Grundsätze zum Agenturleistungsvertrag. Um diese Grundsätze gruppieren sich:
- Der Einzelauftrag. Mit ihm wird ein einzelner Auftrag vereinbart. Er wird vom Auftraggeber und von der Agentur unterzeichnet.
- Die Einzelauftragsbestätigung. Sie ist die Alternative zum Einzelauftrag. Mit ihr bestätigt die Agentur die Annahme eines Auftrags. Ist der Auftraggeber mit dem Bestätigten nicht einverstanden, bringt er das innert angemessener Frist zum Ausdruck.
- Der Projektierungskredit. Er regelt Vorprojekte und Wettbewerbe (Pitch). Diese Vereinbarung wird vom potenziellen Auftraggeber und von der Agentur unterzeichnet.
- Die Rahmenvereinbarung. Sie wird abgeschlossen, wenn Zeit- und Budgetrahmen von Kommunikations-Massnahmen
bereits bekannt sind, die daraus abzuleitenden Einzelprojekte jedoch noch nicht im Detail. Einzelprojekte werden deshalb über den vereinbarten Zeitraum jeweils bei Fälligkeit
mittels Einzelauftrag oder Einzelauftragsbestätigung im Detail vereinbart.
Die Rahmenvereinbarung wird vom auftraggebenden Unternehmen und von der auftragnehmenden Agentur unterzeichnet.
- Drei Papiere benötigt die Agentur für werkvertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitenden, Freelancern und Dritten.
- zwei Papiere umfassen die agenturspezifischen «Allgemeine Geschäftsbedingungen» sowie deren «Leistungen, Tarife und Honorare».
Die Basis der vorvertraglichen und der explizit vereinbarten Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Agentur sind immer die Grundsätze zum Agenturleistungsvertrag.
Diese Grundsätze sind eine rechtlich homogene Einheit und stehen deshalb nicht in editierbarer Form zur Verfügung.Wollen die Parteien etwas vereinbaren was von den Grundsätzen abweicht, regeln sie das im Projektierungskredit, in der
Rahmenvereinbarung oder im Einzelauftrag.
Abweichendes muss immer von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge kannst du hier den kostenlosen Kurzbeschrieb zum Agenturleistungsvertrag herunterladen.
Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen der kommerziellen Kommunikation sind äusserst komplex; es gibt in der Schweiz kein Kommunikations-Gesetz! Die Vorgaben, nach welchen sich Agenturen und ihre Auftraggeber zu richten haben, sind in der ganzen Rechtsordnung verstreut und werden je länger desto mehr auch von internationalem Recht beeinflusst.
Zudem will er nicht die Vertragsfreiheiten und damit den beiderseitigen unternehmerischen Spielraum einschränken – beispielsweise beim gemeinsamen Festlegen von Tarifen und Honoraren.
Eine ausführliche Übersicht des Gesamtpaketes kann jedoch auch von Nichtmitgliedern erworben werden.